Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
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Nach Gewicht
- BSG, 06.10.2011 – B 9 V 3/10 R(Kriegsopferversorgung - Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 S 3 BVG - Beschädigter, der nicht Mitglied einer Krankenkasse oder Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds ist - Leistungserbringungszuständigkeit - Krankenkasse - Wahlrecht - Bereiterklärung)Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2025 – L 35 AS 158/25
- BAG, 24.02.2022 – 8 AZR 208/21 (A)Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung
- BSG, 14.08.2003 – B 13 RJ 11/03 RZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 – L 15 SO 245/16Zitiert von 2
- LSG Hessen, 23.11.2012 – L 5 R 536/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.05.2025 – L 9 SO 177/24Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 08.05.2025 – L 2 SO 224/25 ER-B
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2025 – L 8 SO 29/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.